Die Antragstellerin ist nicht legitimiert, sich auf Ausnahmebestimmungen zu berufen, die auf öffentliche Interessen abzielen und keine privaten Interessen schützen. 27. Weiter erklärt die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme an das SECO vom 22. März 2024, in ihrem Schlichtungsantrag an den Beauftragten vom 8. Januar 2024 und in ihrer ergänzenden Stellungnahme an den Beauftragten vom 29. Juli 2024, es dürfe keine "Akteneinsicht" gewährt werden, da die Antragstellerin sonst eine Geheimhaltungsvereinbarung mit "den Kunden" verletze. Sie könne "mit erheblichen Straf- und Schadenersatzzahlungen gebüsst werden".