Private sind nicht legitimiert sich auf Ausnahmebestimmungen zu berufen, welche öffentliche Interessen schützen.9 Das SECO hat vorliegend keine entsprechenden Ausnahmebestimmungen gemäss Art. 7 Abs. 1 BGÖ geltend gemacht, sondern ist vielmehr der Meinung, die Listen seien zugänglich zu machen. Daher erübrigt sich diesbezüglich eine weitere Prüfung. 26. Zwischenfazit: Das SECO macht keine öffentlichen Geheimhaltungsinteressen nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ geltend. Die Antragstellerin ist nicht legitimiert, sich auf Ausnahmebestimmungen zu berufen, die auf öffentliche Interessen abzielen und keine privaten Interessen schützen.