Die Antragstellerin beruft sich somit u.a. auf die Interessen der Schweiz, ohne allerdings eine konkrete Ausnahmebestimmung gemäss Art. 7 Abs. 1 BGÖ anzurufen. In Frage kämen mit Blick auf die Ausführungen allenfalls öffentliche Geheimhaltungsinteressen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. c und d BGÖ. Die Wahrung öffentlicher Interessen muss jedoch durch eine Behörde geltend gemacht werden. Private sind nicht legitimiert sich auf Ausnahmebestimmungen zu berufen, welche öffentliche Interessen schützen.9