Im Sinne der Schweiz und der Antragstellerin seien diese Punkte bei der Beurteilung zu beachten. 17. Das SECO verzichtete auf die Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme. 18. Auf die weiteren Ausführungen der Antragstellerin und des SECO sowie auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. 3/9 II Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ