Der Beauftragte gab beiden die Möglichkeit, eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. 14. Mit Schreiben vom 24. Juni 2024 ersuchte die Antragstellerin um eine Fristerstreckung bis Ende August 2024 für die Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme. 15. Mit Schreiben vom 25. Juni 2024 gewährte der Beauftragte der Antragstellerin eine einmalige Fristerstreckung bis zum 31. Juli 2024. 16. Mit Schreiben vom 29. Juli 2024 reichte die Antragstellerin eine ergänzende Stellungnahme ein. Darin führte sie aus, dass sie nach wie vor keine "Akteneinsicht" gewähren möchte.