" 7. Am 9. April 2024 nahm das SECO zum Ergebnis der Anhörung Stellung und erklärte, es habe die Begründung für die "Nichtveröffentlichung" geprüft und sei zum Schluss gekommen, dass die aufgeführten Argumente "im Lichte der gerichtlichen Praxis und jener des Eidgenössischen Daten- schutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten […] für eine Geltendmachung der Ausnahmen von Art. 7 BGÖ zwecks Verweigerung der Akteneinsicht kaum ausreichen." Das SECO erklärte, es ziehe vor diesem Hintergrund weiterhin in Betracht, die von dem Gesuchsteller gewünschten Informationen zugänglich zu machen.