{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2025-04-10", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-10--A_2025-04-10.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/k9qxNd8QB3eD/Empfehlung%20vom%2010.%20April%202025%20SECO%20-%20Liste%20Exporteure%20Kriegsmaterialg%C3%BCter%202023.pdf", "Checksum": "80e890f419400d680724e6f5c73a826b"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 10. April 2025 SECO - Liste Exporteure Kriegsmaterialgüter 2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 10.04.2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 10.04.2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 10.04.2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 10. April 2025: SECO / Liste Exporteure Kriegsmaterialgüter 2023"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:15:28", "Checksum": "53b26373632c6e12b8e964f3e0e5f145", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 10.04.2025\nRegeste:\nEmpfehlung vom 10. April 2025: SECO / Liste Exporteure Kriegsmaterialgüter 2023\n\n 7/9\nallgemeinen Interesse an der Öffentlichkeit der Verwaltung – ein erhöhtes öffentliches Informationsinteresse besteht. Kriegsmaterialexporte bilden regelmässig Gegenstand von kontroversen\nDebatten in der Öffentlichkeit, politischen Auseinandersetzungen und Medienberichten. Deshalb\nist von einem besonderen Informationsinteresse im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. a VBGÖ auszugehen. Demgegenüber schätzt das Bundesverwaltungsgericht29 das Interesse am Schutz ihrer\nPrivatsphäre der betroffenen Unternehmen im Bereich des Kriegsmaterialexports als eher gering\nein.\n38. Weil die Antragstellerin keine über Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ hinausgehende private Interessen\nbzw. keine Privatsphärenverletzung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und. Art. 9 Abs. 2 BGÖ geltend\ngemacht hat und auch das SECO keine solche erkennt, wird auf eine eingehende Interessensabwägung im Sinne von Art. 57s RVOG verzichtet.\n39. Zwischenfazit: Es besteht ein besonderes öffentliches Informationsinteresse gemäss Art. 6\nAbs. 2 Bst. c VBGÖ an den Informationen in der einverlangten Liste. Die Antragstellerin hat keine\nüber Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ hinausgehende privaten Interessen bzw. keine Privatsphärenverletzung geltend gemacht. Die Daten der Antragstellerin sind zugänglich zu machen.\n40. Zusammengefasst gelangt der Beauftragte damit zu folgendem Ergebnis:\n- Das SECO bringt keine öffentliche Geheimhaltungsinteressen nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ vor. Die\nAntragstellerin ist nicht legitimiert, sich auf solche Ausnahmebestimmungen zu berufen, da\ndiese auf öffentliche Interessen abzielen und keine privaten Interessen schützen.\n- Die Antragstellerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Zugänglichmachung zur streitgegenständlichen Liste ein geschütztes Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 7 Abs. 1\nBst. g BGÖ offenbaren würde. Der Ausnahmegrund von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ findet keine\nAnwendung.\n- Die Antragstellerin hat keine über Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ hinausgehende privaten Interessen\nbzw. keine Privatsphärenverletzung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 BGÖ und Art. 9 Abs. 2 BGÖ\ngeltend gemacht. Die Daten der Antragstellerin sind zugänglich zu machen.\n(Dispositiv auf der nächsten Seite)\n\n29\nUrteil des BVGer A-6108/2016 vom 28. März 2018 E. 7.4.\n\n8/9\nIII Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte:\n\n41. Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO gewährt den vollständigen Zugang zur Liste \"Bewilligte\nAusfuhren 2023\" betreffend die bewilligten Kriegsmaterialexporte für das Jahr 2023, inkl. der Daten der Antragstellerin.\n42. Die Antragstellerin kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Staatssekretariat für Wirtschaft den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn sie mit\nder Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs.1 BGÖ).\n43. Das Staatssekretariat für Wirtschaft erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht\neinverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ).\n44. Das Staatssekretariat für Wirtschaft erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser\nEmpfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).\n45. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten und Daten juristischer Personen der am Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name der Antragstellerin und des Gesuchstellers anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ).\n46. Die Empfehlung wird eröffnet:\n- Einschreiben mit Rückschein (AR) (teilweise anonymisiert)\nA.__\n\n- Einschreiben mit Rückschein (AR)\nStaatssekretariat für Wirtschaft SECO\n3003 Bern\n\n47. Eine Kopie dieser Empfehlung geht an:\n- Einschreiben mit Rückschein (AR) (teilweise anonymisiert)\nGesuchsteller\n\nAstrid Schwegler Julian Sonderegger\nStv. Leiterin Direktionsbereich Jurist Direktionsbereich\nÖffentlichkeitsprinzip Öffentlichkeitsprinzip\n\n9/9\n"}