{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2025-04-10", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-10--A_2025-04-10.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/k9qxNd8QB3eD/Empfehlung%20vom%2010.%20April%202025%20SECO%20-%20Liste%20Exporteure%20Kriegsmaterialg%C3%BCter%202023.pdf", "Checksum": "80e890f419400d680724e6f5c73a826b"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 10. 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Ausnahmsweise\nkann der Zugang trotz möglicher Beeinträchtigung der Privatsphäre Dritter gewährt werden, wenn\ndas öffentliche Interesse am Zugang überwiegt. Gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ sind Personendaten\nbzw. Daten juristischer Personen nach Möglichkeit zu anonymisieren. Die Anonymisierungspflicht\ngilt nicht absolut, sondern ist im Einzelfall zu beurteilen.20 Sofern die Privatsphäre der betroffenen\nPerson nicht beeinträchtigt ist, trifft die Behörde keine Anonymisierungspflicht.21 Eine Anonymisierung könnte in diesen Fällen sogar eine unverhältnismässige Beschränkung des Zugangsrechts sein.22 Verlangt eine gesuchstellende Person explizit Zugang zu Personendaten bzw. Daten juristischer Personen, so ist der Zugang gemäss Art. 9 Abs. 2 BGÖ nach Art. 36 DSG bzw.\nArt. 57s Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG, SR 172.010) zu beurteilen.\n35. Da der Gesuchsteller in seinem Zugangsgesuch vom 8. Januar 2024 explizit nach dem Datenfeld\n\"Firmenname\" verlangt, kommt eine Anonymisierung gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ vorliegend nicht\nin Betracht.\n36. Relevant ist somit Art. 57s Abs. 4 RVOG. Demnach dürfen Behörden im Rahmen ihrer Informationstätigkeit von Amtes wegen oder gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz Daten juristischer Personen bekannt geben, wenn die betreffenden Personendaten im Zusammenhang mit der Erfüllung\nöffentlicher Aufgaben stehen (Bst. a) und an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches\nInteresse besteht (Bst. b). Die erste Voraussetzung ergibt sich bereits aus der Definition des amtlichen Dokuments nach Art. 5 Abs. 1 BGÖ.23 Die zweite Voraussetzung verlangt nach einer Interessensabwägung zwischen den privaten Interessen der betroffenen Personen am Schutz ihrer\nPrivatsphäre und dem öffentlichen Interesse am Zugang zum amtlichen Dokument (und den darin\nenthaltenen Daten juristischer Personen).24 Auf der Seite der privaten Interessen gilt es dabei zu\nbeachten, dass die Schutzbedürftigkeit von Daten juristischer Personen gemäss Rechtsprechung\nnaturgemäss geringer ist als bei natürlichen Personen.25 Hinsichtlich der öffentlichen Interessen\nist zu beachten, dass dem Interesse an der Öffentlichkeit der Verwaltung bereits per se Gewicht\nzu kommt.26 Zum (allgemeinen) Interesse an der Öffentlichkeit der Verwaltung (Art. 1 BGÖ) können weitere besondere Informationsinteressen der Öffentlichkeit treten.27 Gemäss Art. 6\nAbs. 2 VBGÖ kann das öffentliche Interesse am Zugang namentlich dann überwiegen, wenn die\nZugänglichmachung einem besonderen Informationsinteresse aufgrund wichtiger Vorkommnisse\ndient (Bst. a), wenn die Zugänglichmachung dem Schutz spezifischer öffentlicher Interessen dient,\ninsbesondere dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit (Bst. b), oder wenn die Person, deren Privatsphäre durch die Zugänglichmachung beeinträchtigt werden könnte, zu einer dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde in einer rechtlichen oder faktischen Beziehung steht, aus der ihr bedeutende Vorteile erwachsen (Bst. c).\n37. Im vorliegenden Fall gilt es vorab festzustellen, dass gemäss dem Bundesverwaltungsgericht28\nan den umstrittenen und grundsätzlich bewilligungspflichten Kriegsmaterialexporten – neben dem\n\n20\nUrteil des BVGer A-6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 4.2.1.\n21\nFLÜCKIGER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 9, Rz. 13 f\n22\nBundesamt für Justiz und Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter: Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der Bundesverwaltung: Häufig gestellte Fragen (FAQ), 7. August 2013, Ziff. 3.1.3.\n23\nBVGE 2011/52 E. 7.1.1.\n24\nMit Bezug auf die Vorgängerbestimmung in Art. 19 aDSG, aber übertragbar (vgl. HEHEMANN/WINKLER in: Epiney/Havalda/Fischer-Barnicol\n[Hrsg.], Transparenz und Information im neuen Datenschutzgesetz, Genf 2024, S. 66): Urteil des BVGer A-6108/2016 vom 28. März 2018 E. 7\n25\nUrteil des BVGer A-7874/2015 vom 15. Juni 2016 E. 9.6.2; A-3829/2015 vom 26. November 2015 E. 8.2.3.\n26\nUrteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 8.4.4; BBl 2003 1973 f.\n27\nUrteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.5.\n28\nUrteil des BVGer A-6108/2016 vom 28. März 2018 E. 7.5.\n\n"}