{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2025-04-10", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-10--A_2025-04-10.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/k9qxNd8QB3eD/Empfehlung%20vom%2010.%20April%202025%20SECO%20-%20Liste%20Exporteure%20Kriegsmaterialg%C3%BCter%202023.pdf", "Checksum": "80e890f419400d680724e6f5c73a826b"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 10. 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Der Gegenstand des Geschäftsgeheimnisses muss geschäftlich relevante Informationen betreffen. Darunter können insbesondere Informationen fallen, die Einkaufs- und Bezugsquellen, Betriebsorganisation, Preiskalkulation, Geschäftsstrategien, Businesspläne sowie Kundenlisten und -beziehungen betreffen und\neinen betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Charakter aufweisen. Entscheidend ist, ob\ndiese Informationen Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis haben können, oder mit anderen\nWorten, ob diese Informationen bei einer Zugänglichmachung an Dritte Auswirkungen auf die\nWettbewerbsfähigkeit der Unternehmung haben. Ein abstraktes Gefährdungsrisiko genügt nicht.11\nDie Verletzung des Geschäftsgeheimnisses muss aufgrund der Zugänglichkeit des betreffenden\nDokuments wahrscheinlich erscheinen; eine lediglich denkbare oder (entfernt) mögliche Gefährdung reicht nicht aus. Als Beeinträchtigung kann zudem nicht jede geringfügige oder unangenehme Konsequenz des Zugangs zum gewünschten amtlichen Dokument wie etwa zusätzliche\nArbeit oder unerwünschte öffentliche Aufmerksamkeit gelten. Die drohende Verletzung muss gewichtig und ernsthaft sein.12 Von einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse kann dann nicht\ngesprochen werden, wenn die privaten Interessen im Widerspruch zur Rechtsordnung stehen.13\n30. Die Beweislast für das Vorliegen von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen trägt die zuständige Behörde bzw. der (angehörte) Geheimnisherr.14 Gemäss ständiger Rechtsprechung genügt\nein pauschaler Verweis auf das Geschäftsgeheimnis nicht, vielmehr haben der Geheimnisherr\nbzw. die zuständige Behörde konkret und im Detail aufzuzeigen, inwiefern eine Information vom\nGeschäftsgeheimnis geschützt ist.15 Misslingt der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren.16 Dabei ist auch das Verhältnismässigkeitsgebot zu beachten: Erweist sich eine Beschränkung als gerechtfertigt, soll die Behörde hierfür die möglichst mildeste, das Öffentlichkeitsprinzip\nam wenigsten beeinträchtigende Form wählen.17\n31. Soweit sich die Antragstellerin auf eine Geheimhaltungsvereinbarung mit ihren Kunden beruft, so\nlassen sich daraus allein keine Geschäftsgeheimnisse ableiten. Durch solche Vereinbarungen\nwird einzig der subjektive Geheimhaltungswille des Unternehmens und des Kunden kundgetan,\nwelcher vorliegend unbestritten ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die\nVerletzung der Geheimhaltungsvereinbarung – wie von der Antragstellerin vorgebracht – zu Strafoder Schadensersatzzahlungen führen könnte.18 Das Öffentlichkeitsgesetz würde ausgehöhlt,\nwenn eine Geheimhaltungsvereinbarung stets ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von\nArt. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ begründet würde. Vielmehr muss zusätzlich ein objektives Geheimhaltungsinteresse sowie die relative Unbekanntheit der betroffenen Informationen hinreichend klar\ndargelegt werden. Soweit sich die Antragstellerin diesbezüglich auf \"Fabrikationsgeheimnisse\",\n\"schützenswertes Know-How\" oder einen \"schützenswerten Herstellungsprozess\" beruft, ist festzuhalten, dass sie diese Vorbringen nicht weiter ausführt. Es handelt sich dabei bloss um pauschale Verweise, welche gemäss ständiger Rechtsprechung nicht ausreichen, um das Vorliegen\nvon Geschäftsgeheimnissen zu begründen.19 Die Antragstellerin hat somit das Vorliegen des Ausnahmetatbestands von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ nicht rechtsgenüglich nachgewiesen.\n\n10\nUrteil des BGer 1C_665/2017 vom 16. Januar 2019 E. 3.3.\n11\nUrteil des BGer 1C_665/2017 vom 16. Januar 2019 E. 3.3; Urteil des BVGer A-3367/2017 vom 3. April 2018 E. 7.4.\n12\nUrteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2.2.\n13\nSCHOCH, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, 2. Aufl., München 2016, § 6 Rz. 96 ff.\n14\nUrteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 4.3.2.\n15\nUrteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.4.\n16\nUrteil des BVGer A-1732/2018 vom 26. März 2019 E. 8.\n17\nUrteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2.2.\n18\nUrteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.5.1.\n19\nUrteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.4.\n\n"}