{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2025-04-10", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-10--A_2025-04-10.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/k9qxNd8QB3eD/Empfehlung%20vom%2010.%20April%202025%20SECO%20-%20Liste%20Exporteure%20Kriegsmaterialg%C3%BCter%202023.pdf", "Checksum": "80e890f419400d680724e6f5c73a826b"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 10. 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Laut Bundesgericht muss eine Verletzung der jeweiligen privaten oder öffentlichen Interessen aufgrund der Zugänglichkeit des betreffenden Dokuments wahrscheinlich\nerscheinen, wobei nicht jede geringfügige oder unangenehme Konsequenz als Beeinträchtigung\ngelten kann.6 Eine eigentliche Interessenabwägung ist nicht vorzunehmen. Vielmehr hat der Gesetzgeber diese bereits vorweggenommen, indem er in Art. 7 Abs. 1 BGÖ in abschliessender\nWeise die Gründe aufzählt, aus denen das Geheimhaltungs- das Transparenzinteresse überwiegen kann.7 Liegt ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ vor, darf der Zugang nicht ohne\nWeiteres verweigert werden, sondern es ist im Einzelfall zu prüfen, ob gegebenenfalls in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) ein eingeschränkter Zugang in\nFrage kommt, etwa durch Anonymisierung, Einschwärzen, Teilveröffentlichung oder zeitlichen\nAufschub.8\n25. In der ergänzenden Stellungnahme an den Beauftragten vom 29. Juli 2024 schreibt die Antragstellerin u.a.: \"das militärische Knowhow in der Schweiz möchten wir weiterhin so behalten\". Weiter erklärt sie, dass mit einer Veröffentlichung \"Tür und Tor für Cyberangriffe geöffnet werde\". Sie\nschliesst die Stellungnahme mit: \"Im Sinne der Schweiz und unserer Unternehmung, bitten wir Sie\nnochmals inständig, dies bei Ihrer Beurteilung zu beachten.\" Die Antragstellerin beruft sich somit\nu.a. auf die Interessen der Schweiz, ohne allerdings eine konkrete Ausnahmebestimmung gemäss\nArt. 7 Abs. 1 BGÖ anzurufen. In Frage kämen mit Blick auf die Ausführungen allenfalls öffentliche\nGeheimhaltungsinteressen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. c und d BGÖ. Die Wahrung öffentlicher Interessen muss jedoch durch eine Behörde geltend gemacht werden. Private sind nicht legitimiert\nsich auf Ausnahmebestimmungen zu berufen, welche öffentliche Interessen schützen.9 Das\nSECO hat vorliegend keine entsprechenden Ausnahmebestimmungen gemäss Art. 7 Abs. 1 BGÖ\ngeltend gemacht, sondern ist vielmehr der Meinung, die Listen seien zugänglich zu machen. Daher erübrigt sich diesbezüglich eine weitere Prüfung.\n26. Zwischenfazit: Das SECO macht keine öffentlichen Geheimhaltungsinteressen nach Art. 7\nAbs. 1 BGÖ geltend. Die Antragstellerin ist nicht legitimiert, sich auf Ausnahmebestimmungen zu\nberufen, die auf öffentliche Interessen abzielen und keine privaten Interessen schützen.\n27. Weiter erklärt die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme an das SECO vom 22. März 2024, in\nihrem Schlichtungsantrag an den Beauftragten vom 8. Januar 2024 und in ihrer ergänzenden\nStellungnahme an den Beauftragten vom 29. Juli 2024, es dürfe keine \"Akteneinsicht\" gewährt\nwerden, da die Antragstellerin sonst eine Geheimhaltungsvereinbarung mit \"den Kunden\" verletze. Sie könne \"mit erheblichen Straf- und Schadenersatzzahlungen gebüsst werden\". Darüber\nhinaus macht sie \"schützenswertes Know-How\" und \"Fabrikationsgeheimnisse\" geltend sowie einen \"schützenswerte[n] Herstellungsprozess […]\". In ihrer ergänzenden Stellungnahme an den\nBeauftragten vom 29. Juli 2024 führte die Antragstellerin zudem aus, \"es sei zu bedenken, dass\nmit einer Veröffentlichung unserer Daten, Tür und Tor für Cyberangriffe geöffnet wird.\" Sie beruft\nsich mit diesen Ausführungen sinngemäss auf Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ.\n28. Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ entsprechend kann der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, wenn durch die Bekanntgabe amtlicher Dokumente Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können. Der Begriff \"Geschäftsgeheimnis\" ist gesetzlich\nnicht definiert. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird als Geheimnis jede in Beziehung mit dem betroffenen Geheimnisträger stehende Tatsache qualifiziert, welche weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist (relative Unbekanntheit), welche der Geheimnisherr geheim\n\n6\nBGE 133 II 209 E. 2.3.3; zum Schadensrisiko siehe COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 7, Rz. 4; BGE 142 II 324 E.\n3.4.\n7\nUrteil des BVGer A-2565/2020 vom 17. Januar 2022 E. 3.1.\n8\nUrteil des BVGer A-2565/2020 vom 17. Januar 2022 E. 3.4.\n9\nUrteil des BVGer A-2564/2018 vom 5. August 2020 E. 6.\n\n"}