{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2025-04-10", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-10--A_2025-04-10.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/k9qxNd8QB3eD/Empfehlung%20vom%2010.%20April%202025%20SECO%20-%20Liste%20Exporteure%20Kriegsmaterialg%C3%BCter%202023.pdf", "Checksum": "80e890f419400d680724e6f5c73a826b"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 10. 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April 2024 nahm das SECO zum Ergebnis der Anhörung Stellung und erklärte, es habe die\nBegründung für die \"Nichtveröffentlichung\" geprüft und sei zum Schluss gekommen, dass die aufgeführten Argumente \"im Lichte der gerichtlichen Praxis und jener des Eidgenössischen Daten-\nschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten […] für eine Geltendmachung der Ausnahmen von\nArt. 7 BGÖ zwecks Verweigerung der Akteneinsicht kaum ausreichen.\" Das SECO erklärte, es\nziehe vor diesem Hintergrund weiterhin in Betracht, die von dem Gesuchsteller gewünschten Informationen zugänglich zu machen. Das SECO wies die Antragstellerin auf die Möglichkeit hin,\ninnert 20 Tagen nach Empfang des Schreibens einen Schlichtungsantrag beim Beauftragten zu\nstellen.\n8. Am 12. April 2024 reichte die Antragstellerin einen Schlichtungsantrag beim Beauftragten ein.\nDarin schrieb sie: \"Die [Antragstellerin] will nach wie vor keine Akteneinsicht gewähren. Gründe\ndafür sind: 1. Vorhandenes NDA mit Kunden; 2. Schützenswertes Know-How Fabrikationsgeheimnisse; 3. Schützenswertes Herstellungsprozess Know-How\".\n9. Am 16. April 2024 bestätigte der Beauftragte gegenüber der Antragstellerin den Eingang des\nSchlichtungsantrags.\n10. Am 14. Mai 2024 verlangte der Beauftragte die vom Zugangsgesuch betroffenen Dokumente beim\nSECO ein und gab ihm die Möglichkeit, eine ergänzende Stellungnahme einzureichen.\n11. Am 27. Mai 2024 reichte das SECO die verlangten Dokumente ein. Es erklärte auf eine ergänzende Stellungnahme zu verzichten, da es bereit sei, dem Gesuchsteller die verlangte Tabelle\n(3 Listen) zu übermitteln. Weiter informierte das SECO den Beauftragten, dass es im Themenbereich \"Kriegsmaterial\" 60 Firmen angehört habe, worauf acht Firmen erklärt hätten, mit der Zugangsgewährung nicht einverstanden zu sein.\n12. Beim Beauftragten haben von den erwähnten acht Firmen, zwei einen Schlichtungsantrag eingereicht (wobei eine davon die Antragstellerin ist). Ein weiterer Schlichtungsantrag ist für den Themenbereich \"Mobilfunk- und Internetüberwachung eingegangen; zu diesem Verfahren hat der Beauftragte bereits eine Empfehlung erlassen (siehe Empfehlung des EDÖB vom 30. Januar 2025).\n13. Mit Schreiben vom 31. Mai 2024 und mit E-Mail vom 7. Juni 2024 informierte der Beauftragte das\nSECO sowie die Antragstellerin, dass das Schlichtungsverfahren schriftlich durchgeführt wird. Der\nBeauftragte gab beiden die Möglichkeit, eine ergänzende Stellungnahme einzureichen.\n14. Mit Schreiben vom 24. Juni 2024 ersuchte die Antragstellerin um eine Fristerstreckung bis Ende\nAugust 2024 für die Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme.\n15. Mit Schreiben vom 25. Juni 2024 gewährte der Beauftragte der Antragstellerin eine einmalige\nFristerstreckung bis zum 31. Juli 2024.\n16. Mit Schreiben vom 29. Juli 2024 reichte die Antragstellerin eine ergänzende Stellungnahme ein.\nDarin führte sie aus, dass sie nach wie vor keine \"Akteneinsicht\" gewähren möchte. Ihr Geschäftsgeheimnis müsse höher gewichtet werden als das öffentliche Interesse, da ihre Existenz auf dem\nSpiel stehe. Die globale Geopolitik durchlebe gegenwärtig eine kritische Phase und die Zahl militärischer Konflikte habe das höchste Niveau erreicht. Diese Eskalation wirke sich weltweit durch\nden Anstieg bedeutender Krisenherde aus. Umso mehr sei die Zusammenarbeit zwischen der\nAntragstellerin und ihren Kunden vertraulich und durch \"NDA\"(Non-Disclosure Agreement) geschützt und die Antragstellerin wolle dies auch zukünftig so belassen. Weiter erklärte sie, \"das\nmilitärische Knowhow in der Schweiz möchten wir weiterhin so behalten.\" Darüber hinaus gab sie\nzu bedenken, dass mit einer Veröffentlichung ihrer Daten Tür und Tor für Cyberangriffe geöffnet\nwerde. Bisher sei die Antragstellerin nicht aktiv von Cyberangriffen betroffen gewesen und das\nmüsse auch so bleiben. Im Sinne der Schweiz und der Antragstellerin seien diese Punkte bei der\nBeurteilung zu beachten.\n17. Das SECO verzichtete auf die Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme.\n18. Auf die weiteren Ausführungen der Antragstellerin und des SECO sowie auf die eingereichten\nUnterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.\n3/9\nII Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:\n\nA. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ\n\n"}