{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2025-04-10", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-10--A_2025-04-10.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/k9qxNd8QB3eD/Empfehlung%20vom%2010.%20April%202025%20SECO%20-%20Liste%20Exporteure%20Kriegsmaterialg%C3%BCter%202023.pdf", "Checksum": "80e890f419400d680724e6f5c73a826b"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 10. 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Als Kriegsmaterial gelten gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KGM; SR 514.51) Waffen, Waffensysteme, Munition sowie militärische\nSprengmittel und gemäss Bst. b Ausrüstungsgegenstände, die spezifisch für den Kampfeinsatz\noder für die Gefechtsführung konzipiert oder abgeändert worden sind und die in der Regel für\nzivile Zwecke nicht verwendet werden. Nach Abs. 2 gelten als Kriegsmaterial zudem Einzelteile\nund Baugruppen, auch teilweise bearbeitete, sofern erkennbar ist, dass diese Teile in derselben\nAusführung nicht auch für zivile Zwecke vereinbar sind. Die Güter sind im Anhang zur Verordnung\nüber das Kriegsmaterial (KGV, Kriegsmaterialverordnung; SR 514.511) aufgelistet. Die Ausfuhr\ndieser Güter unterliegt einer Bewilligungspflicht durch das SECO. Dieses veröffentlicht auf seiner\nWebsite1 Statistiken zu den effektiven Ausfuhren von Kriegsmaterial. So enthält bspw. die Tabelle\n\"Ausfuhren nach Kategorie pro Endempfängerstaat\" folgende Spalten: Kontinent, Land, Gesamtwert, Total und Gesamtwert je Kategorie (KM1-KM22).\n4. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (Beauftragter) befasste sich in\nseinen Empfehlungen vom 11. August 2016 und vom 30. April 2020 bereits materiell mit Gesuchen, bei welchen Listen zur Ausfuhr von Kriegsmaterial (für das Jahr 2014 und für die Jahre\n2015-2018), aufgeschlüsselt nach Kategorien (KM1-KM22) und dem Gesamtwert der Ausfuhren\npro Antragsteller, Streitgegenstand waren. Betreffend den Zugang zur Liste für das Jahr 2014\näusserte sich auch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-6108/2016 vom 28. März 2018 sowie das Bundesgericht im Urteil 1C_222/2018 vom 21. März 2019.\n5. Das SECO hörte mit Serienschreiben vom 21. Februar 2024 die im Bereich Kriegsmaterial (KM)\nvom Zugangsgesuch betroffenen Unternehmen gemäss Art. 11. Abs. 1 BGÖ an. Es informierte\nsie über das Zugangsgesuch und legte insbesondere dar, dass der Gesuchsteller drei Listen verlange:\n- \"Eine Liste der Firmen, die im Jahr 2023 eine Bewilligung zum Export von Kriegsmaterial erhalten haben (ab einer Höhe von CHF 100'000);\n- Eine Liste der Firmen, deren Gesuche für den Export von Kriegsmaterial im Jahre 2023 abgelehnt worden sind;\n- Eine Liste der zwischen 2014 und 2023 genehmigten und abgelehnten Vermittlungsgeschäfte\nvon Kriegsmaterial.\"\nZudem erklärte das SECO, dass die ersten beiden Listen die entsprechende Kriegsmaterial Kategorie (KM 1-22) gemäss Anhang 1 der Kriegsmaterialverordnung (KMV, SR 514.511) die End-\nempfänger-Kategorien (Armee/Polizei/Privatperson/Rüstungsbetrieb/Waffenhändler/etc.) und Totalwert der bewilligten oder abgelehnten Geschäfte pro Firma enthalten sollen, währenddem die\ndritte Liste die folgenden Informationen \"Firmenname, Jahr, Herkunftsland, Bestimmungsland, Kategorie des Endempfängers und Kategorie des Kriegsmaterials\" beinhalten solle.\nDas SECO teilte den Unternehmen zum Schluss mit, es ziehe in Erwägung, den Zugang zu diesen\nInformationen zu gewähren. Es gab den betroffenen Unternehmen mit Frist bis zum 22. März 2024\ndie Möglichkeit, zur geplanten Zugangsgewährung Stellung zu nehmen. Falls bis dann keine\nRückmeldungen eingehen würden, gehe das SECO davon aus, dass die betroffenen Unternehmen mit der Zugangsgewährung einverstanden seien.\n6. Mit Schreiben vom 22. März 2024 antwortete die Antragstellerin dem SECO und erklärte: \"Wir\nkönnen die gewünschten Daten dem Journalisten nicht übergeben. Diese Daten dürfen wir nicht\nherausgeben, da diese durch Geheimhaltungsvereinbarungen, welche wir mit unserem Kunden\nhaben, geschützt sind und wir mit erheblichen Straf- und Schadenersatzzahlungen gebüsst werden können. Wir können keine Daten und Informationen der Öffentlichkeit oder den Medien zugänglich machen. Sämtliche Informationen und Daten sind mit NDA2 geschützt. Alle Informationen\n\n1\nhttps://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Aussenwirtschaftspolitik_Wirtschaftliche_Zusammenarbeit/Wirtschaftsbeziehungen/exportkontrollen-\nund-sanktionen/ruestungskontrolle-und-ruestungskontrollpolitik--bwrp-/zahlen-und-statistiken0.html (zuletzt besucht am 15. Januar 2025).\n2\nNDA ist die Abkürzung für den englischen Begriff \"non disclosure agreement\" und ist ein schriftlich festgehaltenes Übereinkommen, in dem die\nVerpflichteten zustimmen, bestimmte Informationen geheim zu halten.\n\n"}