Entscheid von beträchtlichem materiellem Gewicht sind, noch zeigt es den direkten und unmittelbaren Zusammenhang zum konkreten, noch ausstehenden Entscheid auf. Der Beauftragte schliesst nicht aus, dass einzelne Dokumente oder bestimmte Passagen der Dokumente den geforderten engen Zusammenhang zum Bundesratsentscheid aufweisen und damit die verlangte materielle Grundlage für diesen darstellen. Ob dies bei den verlangten Dokumente b-f) der Fall ist, kann der Beauftragte mangels Einblick in die einzelnen Dokumente indes nicht beurteilen.