5/6 und Entscheid die Anwendung von Art. 8 Abs. 2 BGÖ nicht. Im vorliegenden Fall legt das BAZL weder dar, inwiefern sämtliche der verlangten Dokumente für den SIL Entscheid von beträchtlichem materiellem Gewicht sind, noch zeigt es den direkten und unmittelbaren Zusammenhang zum konkreten, noch ausstehenden Entscheid auf.