15 Ist der betreffende Entscheid getroffen, besteht diese Gefahr nicht mehr und der Zugang ist unter Vorbehalt der Ausnahmenorm nach Art. 7 BGÖ zu gewähren, soweit das Öffentlichkeitsgesetz anwendbar ist. 19. Das BAZL führt als Begründung den Aufschub des Zugangs zu den Dokumenten b-f) lediglich aus, dass die in der Übersicht enthaltenen Dokumente der politischen Willensbildung im Hinblick auf den SIL Entscheid des Bundesrates dienten und dieser Entscheid noch nicht getroffen worden sei.