Somit ist der Schlichtungsantrag bezüglich den Punkten a1) sowie a2) erledigt. 15. Zusätzlich zu einer Übersicht hat der Antragsteller in seinem Gesuch explizit eine Reihe von Dokumenten (Buchstaben b – f)) bezeichnet, zu denen er Zugang verlangt. Das BAZL will den Zugang zu diesen Unterlagen bis nach dem SIL Entscheid des Bundesrates verweigern resp. aufschieben. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 8 Abs. 2 BGÖ gegeben sind. 16. Mit der Einführung des Öffentlichkeitsgesetzes hat ein Paradigmenwechsel vom Geheimhaltungs- hin zum Öffentlichkeitsprinzip stattgefunden.