13. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. 6 14. Das BAZL hat in seiner Stellungnahme vom 27. April 2020 an den Beauftragten eine ergänzte Auflistung mit den vom Zugangsgesuch betroffenen Dokumenten eingereicht. Es hat sich bereit erklärt, dem Antragsteller diese Auflistung herauszugeben (s. Ziffer 7). Somit ist der Schlichtungsantrag bezüglich den Punkten a1) sowie a2) erledigt.