Damit erachten wir das Gesuch als vollständig erfüllt.“ Der Zugang zu den einzelnen Dokumenten dieser Liste verweigerte bzw. schob es gestützt auf Art. 8 Abs. 2 BGÖ auf, da diese Dokumente der politischen Willensbildung des Bundesrates im Hinblick auf den SIL Entscheid dienten und dieser Entscheid noch nicht getroffen worden sei. „Diese Frage ist unseres Erachtens jedoch nicht Teil des vorliegenden Schlichtungsantrags. [Der Antragsteller] verlangt (zumindest zu diesem Zeitpunkt) lediglich eine Übersicht aller relevanten Unterlagen im Zusammenhang mit der Umnutzung des Flugplatzes Dübendorf.“