Des Weiteren sei das Schreiben der FDAG vom 14. Dezember 2018 (Dokument b des Gesuchs) zusammen mit anderen Unterlagen des BAZL/UVEK eine der Grundlagen gewesen „für den Entscheid des UVEK/BAZL vom 27. September 2020, dem BJ den Auftrag für das besagte Gutachten zu erteilen; mithin ist dieser Entscheid unbestreitbar bereits gefallen und folglich das Dokument herauszugeben.“ 6. Mit E-Mail vom 16. April 2020 bestätigte der Beauftragte gegenüber dem Antragsteller und dem BAZL den Eingang des Schlichtungsantrags.