Die Verweigerung mit Begründung auf ausstehende weitere Entscheide untergräbt die Vermutung des freien Dokumenten-Zugangs nach BGÖ, bzw. würde den grundsätzlichen Zugang nach BGÖ untergraben.“ In diesem langjährigen Umnutzungsverfahren des Militärflugplatzes werde es immer wieder zukünftige Entscheide geben, welche noch nicht gefällt worden seien. Das BAZL könne sich deshalb immer wieder auf noch zu fällende Entscheide berufen. Des Weiteren sei das Schreiben der FDAG vom 14. Dezember 2018 (Dokument b des Gesuchs) zusammen mit anderen Unterlagen des BAZL/UVEK eine der Grundlagen gewesen „für den Entscheid des UVEK/