2/6 vollständig sein könne, ohne diese Aussage weiter zu begründen. In Bezug auf den Aufschub des Zugangs zu den in der Übersicht aufgeführten Dokumenten bestritt er u.a., „dass die Verweigerung des Zugangs gestützt auf Art. 8 Abs. 2 BGÖ vorliegend zulässig ist […]. Die Verweigerung mit Begründung auf ausstehende weitere Entscheide untergräbt die Vermutung des freien Dokumenten-Zugangs nach BGÖ, bzw. würde den grundsätzlichen Zugang nach BGÖ untergraben.“