Entscheid des Bundesrates dienten und dieser Entscheid noch nicht getroffen worden sei. Hinsichtlich der vom Antragsteller verlangten Übersicht aller relevanten Unterlagen liess das BAZL dem Antragsteller eine solche zukommen, die es „in einem analogen Verfahren für den Gesuchsteller erstellt“ hatte, und wies darauf hin, „dass wir den Zugang zu all den darin aufgeführten Dokumenten (so lange sie nicht bereits publiziert wurden), gem. Art. 8 Abs. 2 BGÖ verweigern, bzw. aufschieben würden.“ 5. Am 15. April 2020 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen