Grundstücke derart tief überflogen würden, dass die Eigentumsrechte der Grundeigentümer entgegen den bisherigen Planungen allenfalls beschränkt werden müssten. Die Flugplatz Dübendorf AG verfüge jedoch nicht über die dazu nötige Befugnis zur Enteignung. Dafür sei eine Konzession erforderlich. Aufgrund dieser neuen Erkenntnisse und nach Sichtung der einschlägigen Unterlagen habe das UVEK beim Bundesamt für Justiz (BJ) am 17. September 2019 ein Gutachten in Auftrag gegeben.