{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2020-10-01", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-1--Ok_2020-10-01.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/crhhnSndK47b/Empfehlung%20vom%201.%20Oktober%202020%20BAZL%20%20Dokumente%20betreffend%20die%20Umnutzung%20des%20Milita%CC%88rflugplatzes%20Du%CC%88bendorf.pdf", "Checksum": "ceaebef6444167b62f41bbed68b048cb"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 1. 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Erweist sich im Ergebnis eine\nEinschränkung des Zugangs als gerechtfertigt, so muss die Behörde in Anwendung des\nVerhältnismässigkeitsprinzips dafür die möglichst mildeste, das Öffentlichkeitsgesetz am\nwenigsten beeinträchtigende Form wählen. 9 Demnach darf der Zugang nicht komplett\nverweigert werden, wenn ein verlangtes Dokument Informationen enthält, die nach den\nAusnahmebestimmungen von Art. 7–9 BGÖ nicht zugänglich sind. Vielmehr ist in diesem Fall\nein eingeschränkter, das heisst teilweiser Zugang zu denjenigen Informationen im Dokument zu\ngewähren, welche nicht geheim zu halten sind. 10\n18. Amtliche Dokumente dürfen gemäss Art. 8 Abs. 2 BGÖ von einer Behörde erst zugänglich\ngemacht werden, wenn der politische oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage\ndarstellen, bereits getroffen ist. Es handelt sich bei Art. 8 Abs. 2 BGÖ somit nicht um eine\nVerweigerung des Zugangs, sondern um einen Aufschub. Ziel von Art. 8 Abs. 2 BGÖ ist es, der\nBehörde die Möglichkeit der freien Meinungsbildung zu sichern, abgeschirmt von äusserem\nDruck, welche die sofortige Offenlegung der fraglichen Dokumente verursachen könnte. Die\nBestimmung bezweckt somit die Gewährleistung der geschützten behördlichen\nMeinungsbildung bei anstehenden Entscheiden ohne Störungen und äussere Beeinflussungen.\nDas Recht auf Zugang wird demnach nur befristet verweigert und prinzipiell wiederhergestellt,\nsobald der fragliche Entscheid getroffen ist. 11 Damit das betreffende Dokument als\nEntscheidgrundlage gilt, muss dieses nach der Lehre einen direkten und unmittelbaren\nZusammenhang mit einem konkreten Entscheid aufweisen und zugleich für diesen von\nbeträchtlichem materiellem Gewicht sein, damit nicht über diesen Gesetzesartikel der Zweck\ndes Öffentlichkeitsgesetzes ausgehebelt wird. 12 Diese Auffassung wurde auch vom\nBundesverwaltungsgericht bestätigt. 13 Eine beliebige, sehr lockere Verbindung zwischen\nDokument und Entscheid genügt nicht. 14 Zudem verlangt der Beauftragte eine gewisse zeitliche\nNähe zwischen dem ausstehenden behördlichen Entscheid und dem Zugangsverfahren. 15 Ist\nder betreffende Entscheid getroffen, besteht diese Gefahr nicht mehr und der Zugang ist unter\nVorbehalt der Ausnahmenorm nach Art. 7 BGÖ zu gewähren, soweit das Öffentlichkeitsgesetz\nanwendbar ist.\n19. Das BAZL führt als Begründung den Aufschub des Zugangs zu den Dokumenten b-f) lediglich\naus, dass die in der Übersicht enthaltenen Dokumente der politischen Willensbildung im\nHinblick auf den SIL Entscheid des Bundesrates dienten und dieser Entscheid noch nicht\ngetroffen worden sei. Die blosse Tatsache, dass in einem Dossier noch ein politischer oder\nadministrativer Entscheid zu treffen ist, genügt alleine nicht, um den Zugang zu sämtlichen, mit\ndem Entscheid in Zusammenhang stehenden Unterlagen unbesehen aufzuschieben. Wie\nausgeführt, rechtfertigt alleine eine beliebige, bloss lockere Verbindung zwischen Dokument\n\n8\nUrteil des BVGer A-6108/2016 vom 28. März 2018 E. 4.2.1; Urteil des BVGer A-1732/2018 vom 26. März 2019 E. 8.\n9\nBGE 133 II 209 E. 2.3.3.\n10\nUrteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 6.4.2.\n11\nMAHON/GONIN, Handkommentar BGÖ, Art. 8, Rz 32; Urteil des BVGer A-6313/2015 vom 27. April 2016 E. 5.4.\n12\nVgl. Urteil des BVGer A-3631/2009 vom 15. September 2009 E. 3.5.1.\n13\nUrteil des BVGer A-6313/2015 vom 27. April 2016 E. 5.4.\n14\nMAHON/GONIN, Handkommentar BGÖ, Art. 8, Rz 30.\n15\nEmpfehlung EDÖB vom 16. September 2015: ENSI / Berichte der Kernkraftwerkbetreiber zur Verfügung des ENSI vom 17.\nMai 2013 (gezielter Anflug von Flugzeugen), Ziff. 16 f.\n\n5/6\nund Entscheid die Anwendung von Art. 8 Abs. 2 BGÖ nicht.\nIm vorliegenden Fall legt das BAZL weder dar, inwiefern sämtliche der verlangten Dokumente\nfür den SIL Entscheid von beträchtlichem materiellem Gewicht sind, noch zeigt es den direkten\nund unmittelbaren Zusammenhang zum konkreten, noch ausstehenden Entscheid auf. Der\nBeauftragte schliesst nicht aus, dass einzelne Dokumente oder bestimmte Passagen der\nDokumente den geforderten engen Zusammenhang zum Bundesratsentscheid aufweisen und\ndamit die verlangte materielle Grundlage für diesen darstellen. Ob dies bei den verlangten\nDokumente b-f) der Fall ist, kann der Beauftragte mangels Einblick in die einzelnen Dokumente\nindes nicht beurteilen.\n20. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das BAZL in Bezug auf die Dokumente die\ngeltend gemachte Ausnahmebestimmung von Art. 8 Abs. 2 BGÖ bis anhin nicht mit der von der\nRechtsprechung erforderlichen Begründung aufgezeigt hat. Somit gilt die gesetzliche\nVermutung von Art. 6 BGÖ, gemäss welcher der Antragsteller das Recht auf Zugang zu den\nverlangten Dokumenten hat.\n\n"}