{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2020-10-01", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-1--Ok_2020-10-01.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/crhhnSndK47b/Empfehlung%20vom%201.%20Oktober%202020%20BAZL%20%20Dokumente%20betreffend%20die%20Umnutzung%20des%20Milita%CC%88rflugplatzes%20Du%CC%88bendorf.pdf", "Checksum": "ceaebef6444167b62f41bbed68b048cb"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 1. Oktober 2020 BAZL  Dokumente betreffend die Umnutzung des Militärflugplatzes Dübendorf"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 01.10.2020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 01.10.2020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 01.10.2020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 1. Oktober 2020: BAZL / Dokumente betreffend die Umnutzung des Militärflugplatzes Dübendorf"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:22:35", "Checksum": "3b9d946bd3344c4808aeda8b9d2b3515", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 01.10.2020\nRegeste:\nEmpfehlung vom 1. Oktober 2020: BAZL / Dokumente betreffend die Umnutzung des Militärflugplatzes Dübendorf\n\n13. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der\nVerwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die\nAngemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. 6\n14. Das BAZL hat in seiner Stellungnahme vom 27. April 2020 an den Beauftragten eine ergänzte\nAuflistung mit den vom Zugangsgesuch betroffenen Dokumenten eingereicht. Es hat sich bereit\nerklärt, dem Antragsteller diese Auflistung herauszugeben (s. Ziffer 7). Somit ist der\nSchlichtungsantrag bezüglich den Punkten a1) sowie a2) erledigt.\n15. Zusätzlich zu einer Übersicht hat der Antragsteller in seinem Gesuch explizit eine Reihe von\nDokumenten (Buchstaben b – f)) bezeichnet, zu denen er Zugang verlangt. Das BAZL will den\nZugang zu diesen Unterlagen bis nach dem SIL Entscheid des Bundesrates verweigern resp.\naufschieben. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 8\nAbs. 2 BGÖ gegeben sind.\n16. Mit der Einführung des Öffentlichkeitsgesetzes hat ein Paradigmenwechsel vom\nGeheimhaltungs- hin zum Öffentlichkeitsprinzip stattgefunden. Der Grundsatz der\nGeheimhaltung der Verwaltungstätigkeit (\"Geheimhaltung mit Öffentlichkeitsvorbehalt\") wurde\nzu Gunsten des Öffentlichkeitsprinzips (\"Grundsatz der Öffentlichkeit mit\nGeheimhaltungsvorbehalt\") umgekehrt. Damit wird jeder Person ein generelles Recht auf\nZugang gewährt, ohne dass ein besonderes Interesse nachgewiesen werden müsste. Jede\nPerson, die amtliche Dokumente einsehen möchte, hat im persönlichen und sachlichen\nGeltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes einen subjektiven, individuellen Anspruch darauf.\nAufgrund des im Art. 6 Abs. 1 BGÖ verankerten Öffentlichkeitsprinzips besteht eine\nwiderlegbare gesetzliche Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten.\nDiesbezüglich liegt es nicht mehr im freien Ermessen der Behörde, ob sie Informationen und\namtliche Dokumente zugänglich machen will oder nicht. 7 Die objektive Beweislast zur\nWiderlegung der Vermutung des freien Zugangs obliegt der Behörde, wobei sie darzulegen hat,\ndass bzw. inwiefern eine oder mehrere der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmebestimmungen\n(Art. 7 – 9 BGÖ) erfüllt sind. Die Einführung des Öffentlichkeitsgesetzes führte zu einer Umkehr\nder Beweislast. Demzufolge muss eine Behörde, wenn sie den Zugang zu amtlichen\nDokumenten teilweise oder vollständig verweigern oder aufschieben will, die Vermutung des\n\n5\nBotschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003,\nBBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024.\n6\nGUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art.\n13, Rz 8.\n7\nUrteil des BVGer A-7235/2015 vom 30. Juni 2016 E. 3.1; Urteil des BVGer A-1732/2018 vom 26. März 2019 E. 8.\n\n"}