{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2020-10-01", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-1--Ok_2020-10-01.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/crhhnSndK47b/Empfehlung%20vom%201.%20Oktober%202020%20BAZL%20%20Dokumente%20betreffend%20die%20Umnutzung%20des%20Milita%CC%88rflugplatzes%20Du%CC%88bendorf.pdf", "Checksum": "ceaebef6444167b62f41bbed68b048cb"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 1. 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Die\nVerweigerung mit Begründung auf ausstehende weitere Entscheide untergräbt die Vermutung\ndes freien Dokumenten-Zugangs nach BGÖ, bzw. würde den grundsätzlichen Zugang nach\nBGÖ untergraben.“ In diesem langjährigen Umnutzungsverfahren des Militärflugplatzes werde\nes immer wieder zukünftige Entscheide geben, welche noch nicht gefällt worden seien. Das\nBAZL könne sich deshalb immer wieder auf noch zu fällende Entscheide berufen. Des Weiteren\nsei das Schreiben der FDAG vom 14. Dezember 2018 (Dokument b des Gesuchs) zusammen\nmit anderen Unterlagen des BAZL/UVEK eine der Grundlagen gewesen „für den Entscheid des\nUVEK/BAZL vom 27. September 2020, dem BJ den Auftrag für das besagte Gutachten zu\nerteilen; mithin ist dieser Entscheid unbestreitbar bereits gefallen und folglich das Dokument\nherauszugeben.“\n6. Mit E-Mail vom 16. April 2020 bestätigte der Beauftragte gegenüber dem Antragsteller und dem\nBAZL den Eingang des Schlichtungsantrags. Beiden wurde auch mitgeteilt, dass der\nBeauftragte das Schlichtungsverfahren aus Gründen der öffentlichen Gesundheit (Massnahmen\nbetreffend Corona Virus) schriftlich durchführen werde und sie Gelegenheit hätten, eine\nergänzende Stellungnahme einzureichen. Das BAZL forderte er gleichzeitig auf, die betroffenen\nDokumente einzureichen.\n7. Am 27. April 2020 reichte das BAZL dem Beauftragten eine „Übersicht der relevanten\nDokumente“ und eine Stellungnahme ein. Darin teilte es mit, der Antragsteller verlange in\nseinem Zugangsgesuch „eine Übersicht verschiedener Dokumente im Zusammenhang mit der\nUmnutzung des Flugplatzes Dübendorf. Die einzelnen darauf aufgeführten Dokumente sind\nnicht Teil des Zugangsgesuches und werden dem EDÖB aus diesem Grund nicht zugestellt.\nEine ähnliche Liste haben wir [dem Antragsteller] am 14. April 2020 bereits gesendet und sind\nauch bereit, ihm diese ergänzte Übersicht zuzustellen. Damit erachten wir das Gesuch als\nvollständig erfüllt.“ Der Zugang zu den einzelnen Dokumenten dieser Liste verweigerte bzw.\nschob es gestützt auf Art. 8 Abs. 2 BGÖ auf, da diese Dokumente der politischen\nWillensbildung des Bundesrates im Hinblick auf den SIL Entscheid dienten und dieser\nEntscheid noch nicht getroffen worden sei. „Diese Frage ist unseres Erachtens jedoch nicht Teil\ndes vorliegenden Schlichtungsantrags. [Der Antragsteller] verlangt (zumindest zu diesem\nZeitpunkt) lediglich eine Übersicht aller relevanten Unterlagen im Zusammenhang mit der\nUmnutzung des Flugplatzes Dübendorf.“\n8. Der Antragsteller liess dem Beauftragten keine ergänzende Stellungnahme zukommen.\n9. Mit E-Mail vom 1. Mai 2020 reichte das BAZL dem Beauftragten die in seiner Stellungnahme\nvom 27. April 2020 ausstehende Auflistung von Dokumenten zu „f) Elektronische Nachrichten\ndes BAZL vom 07.10.2019 (Unterlagen und Abklärungen zur 2013 erfolgten Ausschreibung)\n(Ziff. 3)“ nach.\n10. Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers und des BAZL sowie auf die eingereichten\nUnterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:\n\nA. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ\n11. Der Antragsteller reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim BAZL ein. Dieses\nverweigerte den Zugang zu den verlangten Dokumenten. Der Antragsteller ist als Teilnehmer\n\n3/6\nan einem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags\nberechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache\nSchriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der\nBehörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ).\n12. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder\nallen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt. 5\nKommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung,\nist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der\nAngelegenheit eine Empfehlung abzugeben.\n\nB. Materielle Erwägungen\n\n"}