{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2020-10-01", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-1--Ok_2020-10-01.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/crhhnSndK47b/Empfehlung%20vom%201.%20Oktober%202020%20BAZL%20%20Dokumente%20betreffend%20die%20Umnutzung%20des%20Milita%CC%88rflugplatzes%20Du%CC%88bendorf.pdf", "Checksum": "ceaebef6444167b62f41bbed68b048cb"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 1. 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Konkrete Massnahmen werden allerdings nicht im SIL-Konzeptteil festgelegt. Dieser\ndient ausschliesslich der raumplanerischen Sicherung und räumlichen Abstimmung der\nFlugplätze. 3 Die vom Bundesrat bereits genehmigten SIL-Objektblätter behalten mit dem\nüberarbeiteten SIL-Konzeptteil ihre Gültigkeit.\nDer SIL enthält für jeden Flugplatz ein Objektblatt. Darin werden die Vorgaben des oben\nerwähnten Konzeptteils für jeden der einzelnen Flugplätze konkretisiert. Das Objektblatt eines\nFlugplatzes ist Voraussetzung für die Genehmigung des Betriebsreglements und die\nBewilligung von Flughafenanlagen. 4\n3. Am 1. April 2020 hat der Antragsteller (Privater) gestützt auf das Bundesgesetz über das\nÖffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) beim Bundesamt\nfür Zivilluftfahrt (BAZL) ein Zugangsgesuch eingereicht. In der Angelegenheit der Umnutzung\ndes Militärflugplatzes Dübendorf verlangte er „Zugang zu folgenden amtlichen Dokumenten\n(gemäss Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung):\na) eine Übersicht aller Dokumente, welche zum am 28.11.2019 vom UVEK verkündeten\nMarschhalt geführt haben. Insbesondere (aber nicht ausschliessend) eine Übersicht aller\nDokumente,\na1) welche die sicherheitstechnischen Aspekte/Koordination mit dem Flughafen Kloten\nbeleuchten sowie\na2) aufzeigen, dass Grundstücke derart tief überflogen würden, dass die Eigentumsrechte\nder Grundeigentümer entgegen den bisherigen Planungen allenfalls beschränkt werden\nmüssten.\nb) Schreiben der FDAG [Flugplatz Dübendorf AG] ans BAZL vom 14.12.2018\nc) Elektronische Nachricht des Generalsekretärs UVEK vom 17.09.2019 an Direktor des BJ\nd) Protokoll der Besprechung vom 27.09.2019 zwischen GS [Generalsekretariat]\nUVEK/BAZL/BJ (Protokolldatum: 7.10.2019)\ne) Elektronische Nachrichten des BAZL vom 01.10.2019 (bereinigte Fragen)\nf) Elektronische Nachrichten des BAZL vom 07.10.2019 (Unterlagen und Abklärungen zur 2013\nerfolgten Ausschreibung).“\n4. Mit E-Mail vom 14. April 2020 schob das BAZL den Zugang zu den verlangten Dokumenten auf,\nda „[…] die amtlichen Dokumente im Zusammenhang mit der Umnutzung des Militärflugplatzes\nDübendorf Art. 8 Abs. 2 BGÖ [unterliegen].“ Es begründete den Aufschub damit, dass die\nverlangten Dokumente der politischen Willensbildung im Hinblick auf den SIL Entscheid des\nBundesrates dienten und dieser Entscheid noch nicht getroffen worden sei. Hinsichtlich der vom\nAntragsteller verlangten Übersicht aller relevanten Unterlagen liess das BAZL dem Antragsteller\neine solche zukommen, die es „in einem analogen Verfahren für den Gesuchsteller erstellt“\nhatte, und wies darauf hin, „dass wir den Zugang zu all den darin aufgeführten Dokumenten (so\nlange sie nicht bereits publiziert wurden), gem. Art. 8 Abs. 2 BGÖ verweigern, bzw. aufschieben\nwürden.“\n5. Am 15. April 2020 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen\nDatenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. In Bezug auf die ihm\nzugestellte Übersicht vom Februar 2020 hielt er fest, dass diese aus seiner Sicht nicht\n\n3\nhttps://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-78237.html (zuletzt besucht am 30.09.2020).\n4\nhttps://www.bazl.admin.ch/bazl/de/home/politik/luftfahrtpolitik/sachplan-infrastruktur-der-luftfahrt--sil-/objektteil-des-sil.html\n(zuletzt besucht am 30.09.2020).\n\n"}