{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2020-10-01", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-1--Ok_2020-10-01.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/crhhnSndK47b/Empfehlung%20vom%201.%20Oktober%202020%20BAZL%20%20Dokumente%20betreffend%20die%20Umnutzung%20des%20Milita%CC%88rflugplatzes%20Du%CC%88bendorf.pdf", "Checksum": "ceaebef6444167b62f41bbed68b048cb"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 1. Oktober 2020 BAZL  Dokumente betreffend die Umnutzung des Militärflugplatzes Dübendorf"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 01.10.2020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 01.10.2020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 01.10.2020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 1. Oktober 2020: BAZL / Dokumente betreffend die Umnutzung des Militärflugplatzes Dübendorf"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:22:35", "Checksum": "3b9d946bd3344c4808aeda8b9d2b3515", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 01.10.2020\nRegeste:\nEmpfehlung vom 1. Oktober 2020: BAZL / Dokumente betreffend die Umnutzung des Militärflugplatzes Dübendorf\n\n Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter\nEDÖB\n\nEDÖB-A-173D3401/6\n\nBern, 1. Oktober 2020\n\nEmpfehlung\nnach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes\n\nim Schlichtungsverfahren zwischen\n\nX\n(Antragsteller)\n\nund\n\nBundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL)\n\nI. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:\n\n1. Am 28. November 2019 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie\nund Kommunikation (UVEK) in einer Medienmitteilung 1 darüber informiert, dass im\nZusammenhang mit der Umnutzung des Militärflugplatzes Dübendorf in ein ziviles Flugfeld\nwichtige Fragen aufgetaucht sind, die bei der Planung des Projekts 2013 nicht berücksichtigt\nworden sind. Einerseits hätten Abklärungen ergeben, dass der vorgesehene Flugbetrieb in\nDübendorf aus Sicherheitsgründen grösseren Koordinationsbedarf mit dem Flughafen Zürich\nauslöse, als ursprünglich angenommen worden sei, und andererseits hätte sich gezeigt, dass\nGrundstücke derart tief überflogen würden, dass die Eigentumsrechte der Grundeigentümer\nentgegen den bisherigen Planungen allenfalls beschränkt werden müssten. Die Flugplatz\nDübendorf AG verfüge jedoch nicht über die dazu nötige Befugnis zur Enteignung. Dafür sei\neine Konzession erforderlich. Aufgrund dieser neuen Erkenntnisse und nach Sichtung der\neinschlägigen Unterlagen habe das UVEK beim Bundesamt für Justiz (BJ) am 17. September\n2019 ein Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses Gutachten sollte die verfahrensrechtlichen\nFragen rund um eine Konzessionierung klären sowie darlegen, ob bei einer allfälligen Erteilung\neiner Betriebskonzession ein ordentliches Ausschreibungs- oder Einladungsverfahren\nerforderlich wäre. Das seit dem 21. November 2019 vorliegende Gutachten zeige auf, dass\nfolgende Schritte zwingend seien, sollte der Weg Richtung Betriebskonzession eingeschlagen\nwerden: Im Sachplan Infrastruktur Luftfahrt (SIL) müssten demnach sowohl der Konzeptteil\ngeändert wie auch das Objektblatt des Flugplatzes Dübendorf neu ausgestaltet werden. Zudem\nwäre ein Konzessionsverfahren durchzuführen, das mit dem ohnehin erforderlichen\nUmnutzungsverfahren kombiniert werden könne.\nIm SIL-Prozess seien dabei die neuen Erkenntnisse und laufenden Abklärungen zu\nberücksichtigen. Die Überarbeitung des SIL-Objektblatts könne aufgrund dessen derzeit nicht\nabgeschlossen werden. 2\n2. Gemäss Medienmitteilung vom 26. Februar 2020 genehmigte der Bundesrat gleichentags den\nüberarbeiteten Konzeptteil des Sachplans Verkehr, Teil Infrastruktur Luftfahrt (SIL), da der\nbisherige Konzeptteil des SIL aus dem Jahr 2000 seine Funktion als Planungsinstrument nur\n\n1\nhttps://www.uvek.admin.ch/uvek/de/home/uvek/medien/medienmitteilungen.msg-id-77281.html (zuletzt besucht 30.09.2020).\n2\nhttps://www.bazl.admin.ch/bazl/de/home/aktuell/Medienmitteilungen.msg-id-77281.html (zuletzt besucht am 30.09.2020).\n\n"}