BGÖ nicht zugänglich sind. Vielmehr ist in diesem Fall zu prüfen, ob anstelle einer vollständigen Verweigerung resp. eines vollständigen Aufschubes ein teilweiser Zugang in Betracht kommt. 10 III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: