14. Der Beauftragte ruft in Erinnerung, dass die aufgrund der Zugangsgewährung drohende Verletzung der angeführten öffentlichen oder privaten Interessen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwar nicht mit Sicherheit eintreten muss, aber auch nicht lediglich denkbar oder (entfernt) möglich erscheinen darf. Zudem muss diese ernsthaft sein, weshalb eine bloss geringfügige oder unangenehme Konsequenz nicht als Beeinträchtigung gelten kann.7 Allgemeine bzw. grundsätzliche Überlegungen genügen in der Regel nicht, um das Zugangsrecht einzuschränken.