Ein genereller Zugangsaufschub ohne Einzelfallprüfung pro Dokument erscheint nur schwer mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar. So geht aus den Erklärungen des ENSI bis anhin für den Beauftragten nicht in ausreichender Klarheit hervor, wie es sich mit der noch laufenden Entscheidfindung bzw. den Abhängigkeiten zwischen den unterschiedlichen Hierarchiestufen 1 bis 3 konkret verhält, und inwiefern die Gesamtheit der verlangten Dokumente Grundlage für die offenbar noch ausstehenden Freigaben auf den Hierarchiestufen 2 und 3 bilden. 14.