Die Unterstützungspflicht der Behörde gemäss Art. 3 Abs. 1 VBGÖ ist ein wesentlicher Aspekt des Rechts auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. Demnach hat eine Behörde einem Gesuchsteller in angemessenem Rahmen dabei behilflich zu sein, sein Gesuch klar zu formulieren und die gewünschten Dokumente zu ermitteln.4 Eine Auflistung der zu einem konkreten Thema vorhandenen Dokumente ist gerade in Fällen von umfangreichen bzw. relativ allgemein formulierten Zugangsgesuchen wie dem vorliegenden ein von der Lehre und Rechtsprechung anerkanntes Vorgehen im Hinblick auf eine mögliche Präzisierung oder Eingrenzung eines Zugangsgesuchs. 5