{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2019-10-01", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-1--Ok_2019-10-01.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/S8hsHYbM1190/Empfehlung%20vom%201.%20Oktober%202019%20ENSI%20%20Ersatz%20Brandschutzklappen.pdf", "Checksum": "db443e7cd137033649ba978d1377aa3e"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 1. 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Demnach hat eine Behörde einem Gesuchsteller in angemessenem Rahmen\ndabei behilflich zu sein, sein Gesuch klar zu formulieren und die gewünschten Dokumente zu\nermitteln.4 Eine Auflistung der zu einem konkreten Thema vorhandenen Dokumente ist gerade\nin Fällen von umfangreichen bzw. relativ allgemein formulierten Zugangsgesuchen wie dem\nvorliegenden ein von der Lehre und Rechtsprechung anerkanntes Vorgehen im Hinblick auf\neine mögliche Präzisierung oder Eingrenzung eines Zugangsgesuchs. 5 Ein solches Vorgehen\nvermindert zudem den Aufwand der Behörde bei der Gesuchsbearbeitung, womit auch eine\nallfällige Gebührenrechnung niedriger ausfallen würde.\n12. Da der Antragsteller vorliegend noch Gelegenheit erhalten soll, sein umfangreiches\nZugangsgesuch einzugrenzen bzw. zu präzisieren, bedeutet dies, dass die vom Gesuch\nerfassten Dokumente gegenwärtig noch nicht abschliessend feststehen. Eine Beurteilung der\nvom ENSI geltend gemachten Aufschubgründe für jedes der vom Zugangsgesuch\nmöglicherweise betroffenen 114 Dokumente macht unter diesen Umständen im jetzigen\nZeitpunkt wenig Sinn. Bevor sich eine Behörde mit der Frage nach der materiellen\nZugänglichkeit von Dokumenten, d.h. mit allfälligen Ausnahmebestimmungen und\nAufschubgründen, beschäftigen kann, muss sie wissen, welche Dokumente überhaupt vom\nZugangsgesuch betroffen sind. So ist es auch gemäss Rechtsprechung in solchen Fällen\nangezeigt, dass die Behörde den Gesuchsteller frühzeitig auffordert, sein Begehren innerhalb\nvon zehn Tagen zu präzisieren (Art. 7 Abs. 3 VBGÖ). 6\n13. In diesem Sinne empfiehlt der Beauftragte dem ENSI, dem Antragsteller bereits jetzt mittels\nDokumentenverzeichnis oder in sonst geeigneter Weise Auskunft über alle von seinem Gesuch\nbetroffenen Dokumente zu geben und ihm Gelegenheit einzuräumen, das Zugangsgesuch zu\npräzisieren bzw. einzugrenzen (Art. 7 Abs. 3 und 4 VBGÖ). Im Anschluss daran, empfiehlt der\nBeauftragte dem ENSI, die Zugänglichkeit zu den konkret verlangten Dokumenten erneut zu\nprüfen und dem Verhältnismässigkeitsprinzip das nötige Gewicht einzuräumen. Ein genereller\nZugangsaufschub ohne Einzelfallprüfung pro Dokument erscheint nur schwer mit dem\nVerhältnismässigkeitsprinzip vereinbar. So geht aus den Erklärungen des ENSI bis anhin für\nden Beauftragten nicht in ausreichender Klarheit hervor, wie es sich mit der noch laufenden\nEntscheidfindung bzw. den Abhängigkeiten zwischen den unterschiedlichen Hierarchiestufen 1\nbis 3 konkret verhält, und inwiefern die Gesamtheit der verlangten Dokumente Grundlage für\ndie offenbar noch ausstehenden Freigaben auf den Hierarchiestufen 2 und 3 bilden.\n14. Der Beauftragte ruft in Erinnerung, dass die aufgrund der Zugangsgewährung drohende\nVerletzung der angeführten öffentlichen oder privaten Interessen gemäss bundesgerichtlicher\nRechtsprechung zwar nicht mit Sicherheit eintreten muss, aber auch nicht lediglich denkbar\noder (entfernt) möglich erscheinen darf. Zudem muss diese ernsthaft sein, weshalb eine bloss\ngeringfügige oder unangenehme Konsequenz nicht als Beeinträchtigung gelten kann.7\nAllgemeine bzw. grundsätzliche Überlegungen genügen in der Regel nicht, um das\nZugangsrecht einzuschränken. Erforderlich ist vielmehr eine Beurteilung im Einzelfall für jedes\nDokument bzw. für jede Textpassage, für welche der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben\n\n4\nBundesamt für Justiz, Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung – Erläuterungen, 24. Mai 2006, Ziff. 3.2.\n5\nHÄNER, Handkommentar BGÖ, Art. 10, Rz 34; BGE 142 II 324 E. 3.5.\n6\nBGE 142 II 324 E. 3.5; Urteil des BVGer A-6377/2013 vom 12. Januar 2015 E. 4.2.3.\n7\nUrteil des BGer 1C_428/2016 vom 27. September 2017 E. 3.\n\n3/4\noder verweigert werden soll.8 Erweist sich im Ergebnis eine Einschränkung oder ein Aufschub\ndes Zugangs als gerechtfertigt, so muss die Behörde in Anwendung des\nVerhältnismässigkeitsprinzips dafür die möglichst mildeste, das Öffentlichkeitsgesetz am\nwenigsten beeinträchtigende Form wählen.9 Demnach darf der Zugang nicht gänzlich\nverweigert werden, wenn ein verlangtes Dokument Informationen enthält, die nach den\nAusnahmebestimmungen von Art. 7–9 BGÖ nicht zugänglich sind. Vielmehr ist in diesem Fall\nzu prüfen, ob anstelle einer vollständigen Verweigerung resp. eines vollständigen Aufschubes\nein teilweiser Zugang in Betracht kommt. 10\n\nIII. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und\nÖffentlichkeitsbeauftragte:\n\n"}