48. Die Bundeskanzlei kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit an der Zugangsverweigerung zu amtlichen Dokumenten, welche im Sinne der Rechtsprechung dem Mitberichtsverfahren zuzuordnen sind (vgl. Ziffer 37), festhalten. Im Übrigen ist der Zugang zu den verlangten Dokumenten zu gewähren. 49. Die Bundeskanzlei leitet die Zugangsgesuche, soweit über Ziffer 48 hiervor hinausgehend, zwecks Bearbeitung an die zuständige(n) Behörde(n) weiter.