Nach Ansicht des Beauftragten ist diesbezüglich die gesetzliche Vermutung des freien Zugangs zu den verlangten Dokumenten nicht widerlegt. Da die Anwendbarkeit abweichender Zuständigkeitsbestimmungen nicht belegt und auch nicht ersichtlich ist, leitet die BK die Gesuche, soweit sie nicht gemäss Art. 10 Abs. 1 BGÖ zuständig ist, in diesem Umfang zwecks Beurteilung an die zuständige(n) Behörde(n) weiter und informiert den Antragsteller darüber.