Nach Auffassung des Beauftragten kann die BK im Rahmen ihrer Zuständigkeit an der Zugangsverweigerung festhalten, soweit es sich um amtliche Dokumente des Mitberichtsverfahrens im Sinne der Rechtsprechung handelt. Für diejenigen Dokumente, welche nicht als Dokumente des Mitberichtsverfahrens i.S. der Rechtsprechung zu qualifizieren sind, gewährt die BK im Rahmen ihrer Zuständigkeit den vollständigen Zugang, da die BK im Schlichtungsverfahren nicht mit der von der Rechtsprechung verlangten Begründungsdichte hinreichend dargelegt hat, dass ein Ausnahme-