Soweit der Antragsteller in seiner ergänzenden Stellungnahme die Prüfung eines Teilzugangs zu den verlangten Dokumenten gestützt auf Art. 19 VBGA verlangt, hat der Antragsteller dieses Begehren an die nach Massgabe der Archivierungsgesetzgebung zuständige Behörde zu richten. 47. Zusammengefasst gelangt der Beauftragte damit zu folgendem Ergebnis: Mit Einsicht in die Dossiers ist für den Beauftragten hinreichend dargetan, dass es sich bei den verlangten Dokumenten teilweise um amtliche Dokumente des Mitberichtsverfahrens im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Ziffer 37) handelt.