45. Anzumerken bleibt, dass nach Auffassung des Beauftragten nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen die BK ihre Zuständigkeit für die Beurteilung der Zugangsgesuche nach Massgabe des Öffentlichkeitsgesetzes erst im Schlichtungsverfahren weitestgehend bestreitet. 22 Die zuständige Behörde trägt – obwohl sie im Verfahren eine Parteirolle einnimmt – als hoheitlich auftretende Behörde, die insbesondere an den Grundsatz von Treu und Glauben gebunden ist, Verantwortung