Soweit die BK nicht Erstellerin dieser Dokumente und damit nach Art. 10 Abs. 1 BGÖ nicht für die Bearbeitung der Gesuche zuständig ist, hat sie die Gesuche in diesem Umfang zwecks Beurteilung an die zuständige(n) Stelle(n) weiterzuleiten (vgl. Ziffer 41). 45. Anzumerken bleibt, dass nach Auffassung des Beauftragten nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen die BK ihre Zuständigkeit für die Beurteilung der Zugangsgesuche nach Massgabe des Öffentlichkeitsgesetzes erst im Schlichtungsverfahren weitestgehend bestreitet.