Für das vorliegende Verfahren um Zugang zu amtlichen Dokumenten und entsprechend auch für das Schlichtungsverfahren sind die Bestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes und der Öffentlichkeitsverordnung massgebend. Das Öffentlichkeitsgesetz enthält – soweit ersichtlich – keine Bestimmung, welche die Koordination im Allgemeinen resp. von Art. 10 Abs. 1 BGÖ mit dem Archivierungsgesetz regelt. Hinweise, dass die Regelung des Archivierungsgesetzes den Bestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes vorgeht, werden von der BK nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.