Die Federführung für die Erstellung der Dokumente der betreffenden Bundesratsgeschäfte liegt allenfalls dann bei der BK, soweit es ihre eigenen Geschäfte betrifft. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Mitberichtsverfahrens ist von derjenigen für die Bearbeitung von Zugangsgesuchen nach dem Öffentlichkeitsgesetz gemäss Art. 10 Abs. 1 BGÖ zu unterscheiden. 43. In seiner E-Mail vom 10. Mai 2023 an den Beauftragten führt das BAR aus, im vorliegenden Fall sei die BK die für die Bearbeitung von Zugangsgesuchen zuständige Behörde.