Nach Ansicht des Beauftragten ist diesbezüglich die gesetzliche Vermutung des freien Zugangs zu den verlangten Dokumenten nicht widerlegt. Soweit die Zuständigkeit nicht bei der BK liegt, leitet sie die Gesuche zwecks Beurteilung an die zuständige(n) Behörde(n) weiter (vgl. dazu auch Ziffer 41 ff. hiernach). 40. Zu beurteilen bleibt der Zugang zu denjenigen amtlichen Dokumenten, für welche die BK ihre Zuständigkeit bestreitet. Diesbezüglich ist vorerst die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Zugangsgesuchs zu beurteilen, für welche Art. 10 Abs. 1 BGÖ einschlägig ist. 41. Ein Zugangsgesuch ist nach Art.