8 Abs. 1 BGÖ), kann die BK, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, an der Zugangsverweigerung zu Dokumenten des Mitberichtsverfahrens im Sinne der Rechtsprechung festhalten. Für diejenigen Dokumente, welche nicht als Dokumente des Mitberichtsverfahrens i.S. der Rechtsprechung zu qualifizieren sind, gewährt die BK im Rahmen ihrer Zuständigkeit den vollständigen Zugang, da die BK im Schlichtungsverfahren keine weiteren Zugangsverweigerungsgründe geltend gemacht hat. Nach Ansicht des Beauftragten ist diesbezüglich die gesetzliche Vermutung des freien Zugangs zu den verlangten Dokumenten nicht widerlegt.