e contrario vom persönlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes ausgenommen sei und andererseits nach Art. 8 Abs. 1 BGÖ "kein Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten des Mitberichtsverfahrens" bestehe. In der ergänzenden Stellungnahme vom 26. September an den Beauftragten wiederholt die BK die Vorbringen, wonach Dossier Nr. 6 ausschliesslich amtliche Dokumente des Mitberichtsverfahrens enthalte, weshalb nach Art. 8 Abs. 1 BGÖ zum gesamten Dossier kein Recht auf Zugang bestehe. 34.