8 BGE 142 II 340 E. 2.2. 5/10 der Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten obliegt der zuständigen Behörde bzw. der (angehörten) Drittperson. 9 Misslingt ihr der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren. 10 32. Die BK macht im Rahmen ihrer Stellungnahme an den Beauftragten vom 4. August 2023 geltend, dass die überwiegende Mehrheit der von den Zugangsgesuchen erfassten Dokumente vom EJPD stamme. Weiter brachte die BK vor: