26. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 VBGÖ die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuchs durch die Behörde. 6 27. Die vorliegend zu beurteilenden Zugangsgesuche richten sich auf im Bundesarchiv archivierte Unterlagen, welche nach Angaben der BK einer verlängerten Schutzfrist von 50 Jahren nach Art. 11 BGA unterstehen. Folglich stellt sich vorab die Frage, ob das Öffentlichkeitsgesetz für den Zugang zu archivierten amtlichen Dokumenten während laufender Schutzfrist gemäss Archivierungsgesetz anwendbar ist. 28.