Weiter brachte die BK vor: "Da wir uns nun [in] einem Schlichtungsverfahren nach BGÖ befinden, sollte u. E. das EJPD – mit Ausnahme eines Geschäfts [Dossier Nr. 6] – zuständig sein für die Stellungnahmen der von ihm erstellten Dokumente (Art. 12 BGÖ)." Der Beauftragte werde gebeten, der BK mitzuteilen und zu begründen, ob er für die übrigen Dossiers das EJPD oder die BK als zuständig erachte. 16. Am 8. August 2023 wiederholte der Beauftragte gegenüber der BK, was er bereits in der E-Mail vom 17. Mai 2023 festgehalten hat (vgl. Ziffer 12). 17.