2 Der Beauftragte könne die Zuständigkeit einer Behörde nicht rechtsverbindlich festlegen, sondern sich lediglich im Rahmen einer Empfehlung dazu äussern. Als Beispiel verwies er dazu auf Ziffer 39 seiner Empfehlung vom 12. Dezember 2022 3. 13. In der Antwort-E-Mail der BK vom gleichen Tag erwog die BK, sie sei als "[…] abliefernde Stelle an das BAR nach BGA zuständig - das EJPD als Verfasserin der Dokumente nach BGÖ." Wenn sich der Beauftragte bereits jetzt zur Zuständigkeit äussern könnte, würde dies allen Beteiligten helfen, Klarheit schaffen und das Verfahren beschleunigen. 14.