Mit E-Mail vom 17. Mai 2023 wies der Beauftragte die BK darauf hin, dass die Zuständigkeit im Zugangsverfahren nach Öffentlichkeitsgesetz durch die Behörde von Amtes wegen zu beurteilen sei. Der Beauftragte hielt darin weiter fest: "Wurde das Gesuch irrtümlicherweise bei einer Behörde eingereicht, die nicht Urheberin oder Hauptadressatin des verlangten Dokumentes ist, so obliegt es der angefragten Behörde, das Gesuch von Amtes wegen und unverzüglich der zuständigen Behörde weiterzuleiten […]". 2