Gleichzeitig hielt die BK fest: "Die Zuständigkeit (BK oder EJPD und evtl. noch weitere) wird der EDÖB erst feststellen können, sobald er die amtlichen Dokumente vom BAR erhalten hat." 12. Mit E-Mail vom 17. Mai 2023 wies der Beauftragte die BK darauf hin, dass die Zuständigkeit im Zugangsverfahren nach Öffentlichkeitsgesetz durch die Behörde von Amtes wegen zu beurteilen sei.